Paragr. 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 27.04.1990 gegründete Verein führt den Namen: HSV Reinstetten/Ochsenhausen e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Reinstetten und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach, Register Nr.: 555 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind rot/weiß.
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Paragr. 2: Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein¬nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbe¬zahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragr. 3: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- Aktiven Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu bestätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.
- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
Pragr. 4: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vor¬standes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minder¬jähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Ver¬treter.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Paragr. 5: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand be¬schlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüße der Vereinsorgane nicht be¬folgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegen¬über dem Verein trotz zweimaliger schriftliche Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Ein¬haltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich auf¬zufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schrift¬lich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
Paragr. 6: Beiträge und Dienstleistungen
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen ver¬pflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, be¬schlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordung des Vereines, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungs¬beiträge,Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
Paragr. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des
Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu
fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre altes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den sonstigen Mitgliedern über den Württ. Landessportbund.
Paragr. 8: Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsrat
- Vorstand
Paragr. 9: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu be¬zeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß Paragr. 6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgend Ziff. 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begrün¬dung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später ein¬gehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung er¬folgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlu߬fassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.
Paragr. 10: Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen ein¬berufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
- das Interesse des Vereins erfordert,
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
Paragr. 11: Vereinsrat
1. Dem Vereinsrat gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
2. Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
3. Dem Vereinsrat obliegt:
a) die Beschlußfassung über den Haushaltsplan
b) die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins
c) die Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
d) Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes
e) die Beschlußfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
Paragr. 12: Vorstand
1. den Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer/Öffentlichkeitsreferent
- der Sportwart
- der Vereinsjugendleiter
2. Vorstand im Sinne des Paragr. 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende
- der Stellvertretende Vorsitzende
- der Kassier
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsge¬mäßen Neuwahl im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegen¬heiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bei dessen
Abwesenheit, die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte
Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
Paragr. 13: Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Ge¬schäftsordung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben, die vom Ausschuß zu beschließen sind. Bei Bedarf können weitere Ordnungen er¬lassen werden.
Paragr. 14: Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Ausschußes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter dessen Stell¬vertreter, den Kassenwart, den Jugendvertretr, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu über¬tragen sind, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß Paragr. 30 BGB.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.
6. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
7. Die Abteilungen sind verpflichtet, sich eine Abteilungs¬ordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu be¬schließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzu¬legen.
Paragr. 15: Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche
Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung
oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das
Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluß gemäß Paragr. 5 Ziff. 3 der Satzung
Paragr. 16: Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimm¬berechtigten Mitglieder mindestens 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand, noch dem Ausschuß angehören dürfen. Die Abteilungen werden von denselben Kassenprüfern geprüft.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und be¬stätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
Paragr. 17: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder¬versammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzu¬nehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederver¬sammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bis¬herigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ochsenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
Paragr. 18: Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.04.1990 beschlossen . Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.